Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Beim Abschluss einer privaten Unfallversicherung müssen Sie bei den meisten Unfallversicherung Tarifen Gesundheitsfragen bzw. Risikofragen beantworten. Diese sind wahrheitsgemäß anzugeben. Im Versicherungsdeutsch bedeutet das, dass Sie bis zur Abgabe der Vertragserklärung als Versicherungsnehmer nach §19 VVG verpflichtet sind, Ihnen bekannte Umstände, die zu einer Gefahrerhöhung führen können, dem Versicherer anzuzeigen, wenn diese für den Entschluss ausschlaggebend sind, dass der Vertrag zustande kommt oder eben auch nicht. Tun Sie dies nicht, kann das ernste Konsequenzen haben (Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung)

Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung: Die Folgen

Haben Sie dem Versicherer gefahrerhebliche Umstände verschwiegen oder falsch benannt, können sich dadurch für den Versicherer folgende Möglichkeiten ergeben:

  • Rücktritt vom Vertrag
  • Anfechtung des Vertrags
  • Vertragskündigung
  • Vertragsanpassung

Welche Möglichkeiten der Versicherer konkret hat, richtet sich nach der Schwere der Anzeigepflichtverletzung (Vorsatz, grob fahrlässig, schuldlos, …).

§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__19.html

Wenn Sie die Beantwortung von Gesundheitsfragen vermeiden wollen, kann die Unfallversicherung ohne Gesundheitsfragen für Sie möglicherweise die richtige Wahl sein.